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Anzahl von Ordnungswidrigkeitsanzeigen zu Falschparkern 2019 bis 2021
Dokumentart: Vorlage
Vorlage: B  182  
Datum: 29.04.2022 (letzte Aktualisierung des Sachstandes: 15.02.2023) 

Vorlage B 182 2022

 

S A C H S T A N D :

Bericht des Magistrats vom 29.04.2022, B 182


Betreff:
Anzahl von Ordnungswidrigkeitsanzeigen zu Falschparkern 2019 bis 2021

Vorgang:

A 88/22 FRAKTION

 



Die als Anlage beigefügte Tabelle beinhaltet die Anzahl der eingeleiteten Verfahren beschränkt auf Verwarngeldtatbestände im ruhenden Verkehr für die Jahre 2019 bis 2021, aufgeschlüsselt nach Monaten und den verschiedenen Kategorien der Anzeigenerstatter.

Die Kategorien umfassen

- Privatanzeiger

- Stadtpolizei des Ordnungsamtes und

- die Verkehrsüberwachungskräfte des Straßenverkehrsamtes.

 

Letztere enthalten bis einschließlich Januar 2020 auch Anzeigen der Leiharbeitnehmer im Auftrag des Straßenverkehrsamtes. Nach dem Urteil des OLG Frankfurt, das ein zuvor nur bei der Geschwindigkeitsüberwachung (fließender Verkehr) zu berücksichtigendes Leiharbeitsverbot auch auf die Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs ausdehnte, sind die Anzeigeerstatter des Straßenverkehrsamtes ab 02/2020 ausschließlich Mitarbeitende der städtischen Verkehrspolizei.

 

Halt- oder Parkverstöße im Verwarngeldbereich, die seitens der Landespolizei angezeigt werden, werden ausschließlich - entsprechend der geltenden Zuständigkeitsregelung des Landes Hessen - bei der Zentralen Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Kassel bearbeitet. Sie können daher seitens der nicht involvierten Bußgeldstelle im Ordnungsamt Frankfurt am Main weder beziffert noch bewertet werden.

 

Anzeigen von Privatanzeigenden (Bürger:innen, andere Individualpersonen oder auch Firmenmitarbeitende/Sicherheitsdienstleistende) sind lediglich als Anregung an die Bußgeldbehörde zu sehen, einen bekannt gewordenen Sachverhalt zu überprüfen. Grundsätzlich werden Bußgeldverfahren gemäß § 47 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten von Amts wegen nach Ermessen und eigenständiger Prüfung in der Bußgeldstelle im Ordnungsamt eingeleitet. Die im Ordnungsamt eingehenden Privatanzeigen sind durch die Nutzung des unter www.frankfurt.de online verfügbaren Anzeigenformulars oder Smartphone-Apps wie "weg.li" in der Regel von hoher Verwertbarkeit und werden zum weit überwiegenden Teil nach erfolgreicher Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung als Verfahren eingeleitet.

 

Die sich aus der Anlage ergebenden Zahlen bilden die tatsächlich eingeleiteten Verfahren ab. Nicht als Verfahren eingeleitet werden anonyme Anzeigen und Anzeigen, die keine Person als Zeugen einschließlich dessen ladungsfähiger Anschrift erkennen lassen. Eine Weiterverfolgung ist ebenfalls nicht möglich, wenn notwendige Angaben zur Tat fehlen oder erkennbar unvollständige oder unplausible Angaben vorliegen. Nicht verwendbare Anzeigen werden statistisch nicht im Detail erfasst. Deren Anteil im Verhältnis zu den eingegangenen Privatanzeigen lag aber geschätzt mindestens seit Beginn 2021 in keinem der Monate oberhalb von 10% und im Durchschnitt bei < 5%, mithin beträgt also die Verwendungsquote bei Privatanzeigen schon seit Längerem rund 95 %.

 

Verfahren von Anzeigeerstattern mit Hilfspolizeibeamtenstatus, also den durch die Behörde zur Verkehrsüberwachung beauftragten und qualifizierten Personen, werden zu annähernd 100% eingeleitet.

 

Verfolgungsverjährung kann insbesondere bei verzögert eingesandten Anzeigen ein Problem darstellen, da die gesetzliche 3-Monats-Frist des § 26 StVG stets am Tattag beginnt. Eine Unterbrechung der Verjährung, z.B. durch Anhörung des mutmaßlichen Fahrzeugführers, setzt eine erfolgreich durchgeführte und verarbeitete Halterabfrage zum Kennzeichen voraus. Aus diesem Grund wären Verfahrenserfassungen mit weniger als 5 - 10 Tagen bis zum Verjährungseintritt grundsätzlich nicht sinnvoll.

 

Aus Gründen der Verjährungsfristen nicht erfasste Anzeigen konnten seit Mitte 2019 durch eine dies verhindernde vorausschauende Posteingangsdurchsicht sukzessive minimiert und durch optimierten Arbeitsablauf und flexiblerem Personaleinsatz durchgängig seit dem 4. Quartal 2020 komplett vermieden werden.

 

Die durchschnittliche Einstellungsquote bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr liegt im Bereich zwischen 2,2 % und 2,5 % der eingeleiteten Verfahren. Die Gründe hierfür sind sehr vielfältig. Sie reichen von nachträglich festgestellter nicht ausreichender Beweislage oder Datenfehlern bis zu vorhandenen Ausnahmegenehmigungen oder Rechtfertigungsgründen. Auch der unklare Aufenthalt der verantwortlichen Person, fehlerhafte Halterdaten oder unzustellbare Post führen zwangsläufig bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten zur Verfahrenseinstellung, sofern nicht mit rechtzeitiger Recherche und vertretbarem Aufwand derartige Verfahrenshindernisse beseitigt werden können.

 

Eine regelmäßige Veröffentlichung analog der aktuellen Darstellungsform in Berlin ist nicht vorgesehen, da für den Magistrat nicht ersichtlich ist, welcher Nutzen aus diesem zusätzlichen Aufwand erwachsen könnte.

 

 

 

 


Anlage   _Uebersicht_eingel_Verfahren   (ca.   52 KB)


Vertraulichkeit: Nein

dazugehörende Vorlage:
           Anfrage vom 03.02.2022, A 88
           Anfrage vom 14.02.2023, A 194

Zuständige Ausschüsse:
           Ausschuss für Personal, Sicherheit und Digitalisierung
           Ausschuss für Mobilität und Smart-City

Versandpaket: 04.05.2022


Beratungsergebnisse:

8. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Smart-City am 30.05.2022, TO I, TOP 150

 

 

 

 

Beschluss:

nicht auf TO

Die Vorlage B 182 dient zur Kenntnis.
(Ermächtigung gemäß § 12 GOS)


Abstimmung:

GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG und FRAKTION


8. Sitzung des Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung am 31.05.2022, TO I, TOP 71

 

 

 

 

Beschluss:

nicht auf TO

Die Vorlage B 182 dient zur Kenntnis.
(Ermächtigung gemäß § 12 GOS)


Abstimmung:

GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG


Sonstige Voten/Protokollerklärung:
FRAKTION (= Kenntnis)


Beschlussausfertigung(en):

§ 1796, 8. Sitzung des Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung vom 31.05.2022


Aktenzeichen: 32 1